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Merkblatt über das Infektionsschutz – Gesetz
(Verhalten bei ansteckenden Krankheiten)

 

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann die Schule besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektions-krankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.  

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht.

 

In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit und Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn:

 

-       es an einer Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen  
     verursacht wird. Dies sind: Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose
     und Durchfall durch EHEC-Bakterien. All diese Krankheiten kommen bei
     uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch
     virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung, die aber
     in Deutschland eigentlich nicht mehr übertragen werden.);

-       eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und
     kompliziert verlaufen kann; dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps,
     Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien,
     Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte,
     Hepatitis A und bakterielle Ruhr;

-       ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht
      abgeschlossen ist;

-       es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen 
     Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

 

In Gemeinschaftseinrichtungen bestehen oft besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten. Wir bitten Sie daher, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen. Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Schule nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

 Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

 

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. 

Manchmal nehmen Kinder und Erwachsene Erreger nur auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Atemluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektions- schutzgesetz ist daher vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphterie-, EHEC-, Typhus- Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in die Schule gehen dürfen.

 

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder ansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushalts diese Krankheiten schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

 

Wann ein Besuchsverbot der Schule besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

 

Gegen Diphterie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor,  kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben.

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                                       Ringelröteln (Erythema infectiosum)

 

Ringelroeteln.pdf

 

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Ihre Tochter/Ihr Sohn ist bei allen schulischen Veranstaltungen und auf dem Schulweg gesetzlich gegen Unfälle versichert. Diese Versicherung ist für Sie beitragsfrei.

Falls ein Unfall geschieht, bitten wir Sie auf folgende Dinge zu achten:
 

  • Teilen sie dem Arzt unbedingt sofort mit, dass es sich um einen Schulunfall handelt! Er muss dann direkt mit dem Versicherungsträger (Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband) abrechnen.
     
  • Geben Sie keinen Krankenschein ab.
     
  • Akzeptieren Sie keine Privatrechnungen, es sei denn, Sie sind bereit, die Mehrkosten selbst zu tragen.
     
  • Benachrichtigen Sie umgehend die Schule, damit diese die Unfallanzeige erstellt.

 

Alles weitere veranlasst der
Bayer. GUVV
80791 München
Tel.: 0 89/3 60 93-0

 

 

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